§ 1 - Name und Sitz des Vereines
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Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Verkehrsverein e.V. Ulrichstein" und ist unter der VR-Nr.: 3686 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Ulrichstein.
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Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 - Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.
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Zur Erreichung der Vereinsziele kann der Verein Veranstaltungen durchführen, deren Überschüsse für die Aufgaben des Vereins (§ 3) zu verwenden sind.
§ 3 - Allgemeine Aufgaben
Aufgaben des Gewerbe- und Verkehrsvereines ist es, den Fremdenverkehr zu fördern und zu vermehren sowie die Gewerbetreibenden der Großgemeinde Ulrichstein in ideellen Fragen zu unterstützen.
§ 4 - Ordentliche Mitgliedschaft
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Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
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Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
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Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug oder Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
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Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 5 - Sonstige Mitgliedschaft
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Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
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Als „fördernde Mitglieder" in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
Für sie gilt im Übrigen auch das unter §§ 6 und 7 Gesagte.
§ 6 - Rechte der ordentlichen und fördernden Mitglieder
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Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
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Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
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Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
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Die „fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen, einzelnen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit der Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt in den Ulrichsteiner Nachrichten sowie schriftlich an jedes Mitglied.
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Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 10 und 11 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Über Anträge, die bei der Einladung der Mitgliederversammlung nicht bekannt waren, können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn sich 2/3 der Anwesenden dafür aussprechen.
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Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht b. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes d. Vorliegende Anträge
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden, b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem Schriftführer, d. dem Rechner, e. dem Bürgermeister der Stadt Ulrichstein, kraft Amtes
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Dem Vorstand kann eine nicht begrenzte Zahl von Beisitzern zur Unterstützung der Vereinsarbeit beigegeben werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die gewählten Beisitzer sind stimmberechtigt.
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Gesetzliche Vertreter des Vereins i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Verbandsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
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Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
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Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das dem Vorstand auf elektronischem Weg vorgelegt wird. Einwände gegen das Protokoll können binnen einer Woche nach Vorlage schriftlich oder elektronisch erfolgen.
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Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu diesen Obliegenheiten:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, b. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, c. Verwaltung des Vereinsvermögens
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Der Vorsitzende kann im Einzelnen Arbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 300,- EUR ausführen lassen, bei höheren Beträgen hat der Vorstand zu entscheiden.
§ 10 - Die Ausschüsse
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Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
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Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 11 - Die Rechnungsprüfer
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Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer. Diese sind in aufeinanderfolgenden Jahren jeweils für zwei Jahre zu wählen.
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Die Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes. Sie berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
§ 12 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 - Die Beitragsordnung
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Die Beitragszahlung wird durch eine gesondert beschlossene Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt anzugeben.
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In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 14 - Änderung der Satzung
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Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a. der Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, b. über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 15 - Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ulrichstein, die es in vollem Umfang für die Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden hat.
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
- Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Ulrichstein, 24.04.2023